Öffentliche Bekanntmachungen
Verwaltungsakte in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen

In Projekten auf der Grundlage des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen öffentlich-rechtliche Schritte, die durch Verwaltungsakte mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntgemacht werden.

Verwaltungsakte sowie Verfahrenskarten und dazugehörige Bekanntmachungstexte zu Projekten der Ländlichen Entwicklung sollen neben der ortsüblichen oder öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Darüber hinaus werden öffentliche Bekanntmachungen derzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie auf Grundlage des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch die Bekanntgabe im Internet ersetzt.

Einleitung und Änderung des Verfahrensgebietes

Einleitungen

Das Amt für Ländliche Entwicklung kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn es eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluss); der Beschluss ist zu begründen.

Freiwilliger Landtausch Nattersdorf Markt Simbach, Landkreis Dingolfing-Landau

Freiwilliger Landtausch Hölsbrunn 2, Markt Gangkofen, Landkreis Rottal-Inn

Freiwilliger Landtausch Steinkirchen, Gemeinde Stephansposching, Landkreis Deggendorf

Freiwilliger Landtausch Ernsting, Gemeinde Auerbach, Landkreis Deggendorf

Freiwilliger Landtausch Hitting 2, Gemeinde Auerbach, Landkreis Deggendorf

Freiwilliger Landtausch Aholfing 3, Gemeinde Aholfing, Landkreis Straubing-Bogen

Freiwilliger Landtausch Schwarzen, Gemeinde Patersdorf, Landkreis Regen

Freiwilliger Landtausch Riedlkam, Gemeinde Altfraunhofen, Landkreis Landshut

Änderungen des Verfahrensgebietes

Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann das Amt für Ländliche Entwicklung anordnen, wenn es eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluss); der Beschluss ist zu begründen.

Flurneuordnung und Dorferneuerung Zachenberg, Gemeinde Zachenberg, Landkreis Regen

Dorferneuerung Wolfachau, Markt Ortenburg, Landkreis Passau

Ladung zur Vorstandswahl oder Neuwahl
Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt die Anzahl der Mitglieder, die von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt werden. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigter hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.

Dorferneuerung Holztraubach 2, Markt Mallersdorf-Pfaffenberg, Landkreis Straubing-Bogen

Dorferneuerung Finsterau, Gemeinde Mauth, Landkreis Freyung-Grafenau

Flurneuordnung Pischelsdorf 2, Markt Simbach, Landkreis Dingolfing-Landau

Dorferneuerung Karlsbach, Stadt Waldkirchen, Landkreis Freyung-Grafenau

Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für alle Beteiligten auszulegen.

zur Zeit keine Projekte

    Vorläufige Besitzeinweisung
    Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.

    Derzeit keine Projekte

      Flurbereinigungsplan
      Die Flurbereinigungsbehörde fasst die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln.
      • Derzeit keine Projekte
      Ausführungsanordnung
      Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet das Amt für Ländliche Entwicklung seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

      Flurneuordnung Unteres Labertal, Stadt Rottenburg a.d.Laaber, Landkreis Landshut

      Flurneuordnung Altweiher, Gemeinde Bernried und Gemeinde Offenberg, Landkreis Deggendorf

      Flurneuordnung Holzham, Markt Arnstorf, Landkreis Rottal-Inn

      Schlussfeststellung
      Das Amt für Ländliche Entwicklung schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlussfeststellung) ab, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; es stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind.
      • Derzeit keine Projekte
      Einstellung von Verfahren
      Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung die Einstellung des Verfahrens anordnen.
      • Derzeit keine Projekte
      Sonstige öffentliche Bekanntmachungen
      Das Amt für Ländliche Entwicklung erlässt als Flurbereinigungsbehörde weitere Verwaltungsakte, z. B. die Auflösungsverfügung für Teilnehmergemeinschaften, die nach Abschluss des Verfahrens bestehen geblieben sind. Eine Teilnehmergemeinschaft ist dann aufzulösen, wenn ihre Aufgaben erfüllt sind.
      • Derzeit keine Projekte


      Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung

      Hinweis:

      Integrierte Ländliche Entwicklungen, einfache Dorferneuerungen, Freiwillige Nutzungstausch-Projekte oder gezielten Ländlichen Straßen- und Wegebau führt die Ländliche Entwicklung außerhalb des Flurbereinigungsgesetzes durch. Sie liegen in der Verantwortung ihrer Träger, den Gemeinden bzw. den Tauschpartnern.